AGBs

1. Definitionen
Auftragnehmer ist die Firma Formes GmbH, Friedrich-Ludwig-Jahn-Str. 9, 96484 Meeder, im folgenden „AN“. Auftraggeber, im folgenden „AG“, ist der in dem Angebot, beziehungsweise in der Auftragsbestätigung genannte Vertragspartner, sowie derjenige, dem die erbrachte Vertragsleistung unmittelbar zugute kommt.

2. Angebote und Aufträge
Die Angebote des ANs sind freibleibend. Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Eine Auftragsbestätigung gilt stets nur unter dem Vorbehalt, dass eine spätere Besichtigung die angenommenen örtlichen Verhältnisse bestätigt und die Bearbeitungskapazität vorhanden ist. Aufträge können nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Es gelten zusätzlich die VOB Teil B, sofern nachstehend keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Die VOB Teil B kann bei dem AN eingesehen werden und wird auf Anforderung dem AG zugesandt. Der AN ist berechtigt, die gesamten Leistungen oder Teile davon durch weitere Unternehmer ausführen zu lassen, ohne dass es hierzu einer besonders erklärten Zustimmung des AGs bedarf.

3. Preise
Die Preise des ANs sind Festpreise ausschließlich Fracht, Verpackung, Montage. Sollte der Auftrag jedoch nicht innerhalb von sechs Monaten vollständig abgewickelt sein, ist der AN berechtigt, eine laufende Anpassung an etwaige steigende Material- und Lohnkosten vorzunehmen. Sämtliche Preise, auch Pauschalpreise, verstehen sich zuzüglich jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer. Planungsentwürfe sind mit dem 2. auf Kundenwunsch gefertigten je Entwurf mit 3 % der Auftragssumme vergütungspflichtig. Gegenansprüche des ANs kann der AG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

4. Zahlungen
Grundsätzlich gelten die Zahlungsbedingungen, welche auf dem Angebot und / oder der Auftragsbestätigung des AN festgehalten sind. Auf Verlangen des ANs hat der AG eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu stellen. Die Fälligkeit der gesamten Auftragssumme tritt dann nach Lieferung ein, sofern bei Lieferung dem AN durch den AG eine Bankbürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe der Auftragssumme vorliegt, welche auf erste Anforderung zahlbar ist. Unbeschadet der Kündigungsregelung in den §§ 8,9 VOB/B ist der AN berechtigt, die Arbeiten einzustellen bzw. nicht aufzunehmen, wenn der AG die fällige Zahlung nicht fristgerecht leistet. Gerät der AG mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so ist der AN berechtigt, in jedem Falle Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Im Falle des Rücktritts des ANs und der Rücknahme der gelieferten Ware hat der AN Anspruch auf Ausgleich seiner in Folge des Vertrages gemachten Aufwendungen, wie zum Beispiel Transport und Montagekosten in entstandener Höhe sowie auf Entschädigung für Gebrauchsüberlassung und Nutzung in angemessener Höhe.

5. Rücktritt der AN und Vorleistungspflicht des AGs
Der AN braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Waren eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsschluss eingetreten sind und er die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der AN den AG unverzüglich zu benachrichtigen. Tritt nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des AGs eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, ist der AN berechtigt, seine Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Dieses gilt auch für den Fall, dass die Durchführung des Vertrages gefährdende Vermögensverhältnisse des AGs bereits bei Vertragsabschluss vorlagen, dem AN aber erst nach Vertragsabschluss bekannt werden. Der AN ist in diesem Falle zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der AG leistet auf entsprechende Anforderung des ANs unverzüglich Vorauskasse.

6. Lieferfristen
Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Lieferfristen beginnen– soweit eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen wurde – mit Vertragsabschluss. Bei nachträglicher Vertragsänderung ist erforderlichenfalls eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Bei Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist hat der AG dem AN eine angemessene Nachfrist zu setzen. Durch Fälle höherer Gewalt, Streik, behördliche Anordnung oder sonstige vom AG nicht zu vertretende Umstände werden die Ausführungsfristen entsprechend verlängert. Sind Überschreitungen der Lieferfrist von dem AG zu vertreten, haftet dieser dem AN für die entstehenden Lagerkosten und damit verbundenen Aufwendungen.

7. Abnahme
Nach Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten hat der AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überprüfen und auf Verlangen zu bescheinigen. Etwaige Mängel sind schriftlich anzuzeigen. Findet eine fristgemäße Überprüfung nicht statt oder werden Mängel innerhalb dieser Frist nicht angezeigt, gelten die Arbeiten als mangelfrei abgenommen. Teilabnahmen können vorgenommen werden.

8. Versendung und Übergang der Gefahr
Der Versand von bestellten Waren erfolgt ab Fabrik auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Erfolgt der Versand durch den AG oder seine Leute, geht die Gefahr beim Versand auch nach Übergabe an den AG auf diesen über. Bedarf die Lieferung einer besonderen Verpackung, erfolgt diese auf Kosten des AGs. Bei Lieferung zur Eigenmontage verliert der AG sämtliche Gewährleistungsansprüche für nicht verdeckte Mängel, sofern er nicht vor Montage und innerhalb von 3 Tagen nach Übergabe der Waren die Mängel schriftlich dem AN angezeigt hat.

9. Änderungsvorbehalt
Serienmäßig hergestellte Ladeneinrichtungsgegenstände werden nach Muster verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Jeweilige geringfügige Änderungen durch Modell- und Produktionsumstellungen sowie handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen und Textilien bleiben vorbehalten, soweit diese im Einzelfall für den AG zumutbar sind.

Die angegebenen Farbtöne entsprechen weitestgehend den RAL / NCS / Pantone oder sonstig ausgesuchten Farbtönen und dienen der Orientierung. Bitte beachten Sie, dass Abweichungen zu den Originalfarbtönen nicht vermieden werden können und geringe Farbton- /RAL /NCS/ Pantone-Abweichungen zwischen den einzelnen Partien möglich sind.

Bitte beachten Sie, dass bei allen Materialien und Stoffen produktionsbedingte Farb- und Materialabweichungen auftreten können.

10. Lieferung und Montage
Der AG haftet dafür, dass in dem Montagebereich die Übergabe der Ware mit normalen Mitteln des Möbeltransportes erfolgen kann. Soweit Mitarbeiter des ANs Arbeiten ausführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage hinaus gehen, sind diese gesondert vergütungspflichtig. Der AG hat auf Risiken wie beispielsweise elektrische Leitungen, Wasserleitungen oder zu dünne Wände hinzuweisen. Den Mitarbeitern des ANs muss zu den vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten freier Zugang zur Arbeitsstelle gewährleistet werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet. Das gleiche gilt für etwaige erforderliche Räumungsarbeit sowie Behinderungen durch fremde Handwerker. Der AG stellt sicher, das die Arbeitsstelle ausreichend belüftet und belichtet ist und sorgt für die notwendige Beheizung, Strom, Wasserversorgung sowie die erforderliche Entsorgung, soweit nicht abweichendes schriftlich vereinbart ist. Dem AG obliegt die Beschaffung aller erforderlichen behördlichen Anträge für die Durchführung und Rechtmäßigkeit der durch den AN zu leistenden Arbeiten, es sei denn, der AN hat sich zur Einholung derartiger Genehmigungen ausdrücklich verpflichtet. In letzterem Falle sind diese Aufwendungen durch den AG gesondert zu vergüten.

11. Verzug des AGs
Wenn der AG nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der AN vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug kann der AN 25 % des vereinbarten Preises ohne Abzüge fordern, sofern der AG nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem AN wie etwa bei Sonderanfertigungen die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

12. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des ANs. Bei Lieferung an Dritte hat der AG den Empfänger hierüber zu informieren. Jeder Standortwechsel sowie jeder Verlust oder Untergang der Ware ist dem AN unverzüglich mitzuteilen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des ANs eine Veräußerung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Überlassung des Kaufgegenstandes an Dritte sowie seine Veränderung zulässig. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes, hat der AG dem AN sofort schriftliche Mitteilung unter Beifügung des Pfändungsprotokolls zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Ware hinzuweisen. Der AG trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und der Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit diese nicht von Dritten eingezogen werden können.

13. Urheberrechte
Die angebotenen Mannequins sind vom AN entwickelt und dürfen deshalb nicht nachgebildet oder nachempfunden werden. Alle Angebote, Zeichnungen und sonstige Pläne bleiben das Eigentum des ANs und dürfen nicht ohne seine Erlaubnis kopiert, veröffentlicht oder sonstigen Dritten zur Verfügung bzw. zur Kenntnis gebracht werden.

14. Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der AG grundsätzlich Nachbesserungen verlangen. Der AN kann statt nachzubessern,eine Ersatzsache liefern. Der AG kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder der AN die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt. Gewährleistungsansprüche kann der AG erst dann geltend machen, wenn er zuvor einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises gezahlt hat. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die AG durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen. Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten für die Lieferung einzelner Gegenstände und nach 2 Jahren gemäß VOB/B ab Abnahme der Leistung. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie dem AN nicht binnen zwei Wochen seit Abnahme schriftlich angezeigt werden. Der AN haftet im Gewährleistungsfalle nicht wegen Produktionsausfall, Gewinnverlust oder anderer indirekter Kosten als Folge der mangelhaften Lieferung.

15. Haftung
Der AN haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund- wenn sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht haben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der AN dem AG unbeschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die vorstehend genannten Haftungsschlüsse für leichte Fährlässigkeit gelten nicht für Fälle einer Kardinal- oder Hauptleistungsfrist und nicht für den Fall des Lieferverzuges des ANs. Das Recht des AGs, Schadensersatz nach den §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zu verlangen, bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt. Der AG ist verpflichtet, Schäden für die der AN aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG ist ferner verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

16. Allgemeine Bestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Die Parteien verpflichten sich insoweit zur Vereinbarung notwendiger Ergänzungen dieses Vertrages. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist, sofern nicht abweichend vereinbart, Friedrich-Ludwig-Jahn-Str. 9, 96484 Meeder. Für Verträge mit Vollkaufleuten gilt 96450 Coburg als Gerichtsstand vereinbart. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.